Ihre Rechte und unsere Pflichten

Für eventuelle Beschwerden, die sich aus den Behandlungsverträgen in Kärnten mit Krankenhäusern ergeben, hat die Landesregierung eine kostenfreie Institution (Ombudsstelle) eingerichtet:

Patientenanwaltschaft Dr. Angelika Schiwek
Völkermarkter Ring 31, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
T: +43 (0) 463 572 30, F: +43 (0) 463 57230 57100
E-Mail

Wir möchten Ihnen kurz gefasst Auskunft über die wichtigsten Patient:innenrechte, die im Kärntner Krankenanstaltengesetz (§ 23 Ktn. KAG-Ordnung) geregelt sind, geben.

Sie haben das Recht auf Aufklärung und Zustimmung

Jede ärztliche Behandlung, einschließlich operativer Eingriffe, darf nur mit Ihrer Zustimmung vorgenommen werden. Lediglich bei unaufschiebbaren Maßnahmen (z. B. unter Lebensgefahr) muss Ihre Einwilligung nicht eingeholt werden.

Bevor Sie der Behandlung zustimmen, muss der:die behandelnde:r Arzt:Ärztin Sie über

  • Ihren Gesundheitszustand
  • die in Aussicht genommene Behandlung
  • mögliche Komplikationen, Risiken
  • mögliche Alternativen
  • die Sie voraussichtlich treffenden Kosten

umfassend informieren.

Dies gilt auch für mündige Minderjährige.

Sie können die vorgeschlagene Behandlung selbstverständlich ablehnen. Der:Die Arzt:Ärztin muss Sie über die sich daraus ergebenden Nachteile aufklären.

Sie haben das Recht auf Einsicht in Ihre Krankengeschichte

Sie können jederzeit eine Kopie Ihrer Krankengeschichte verlangen, oder Ihr:e Arzt:Ärztin erhält eine Abschrift.

Sie haben das Recht auf bestmögliche Behandlung

Jede:r Arzt:Ärztin ist verpflichtet, Sie nach dem jeweiligen besten Stand der Medizin bzw. anerkannter Behandlungsmethoden und unter Beachtung der bestmöglichen Schmerztherapie zu betreuen. Für den Fall, dass eine entsprechende Versorgung nicht gewährleistet werden kann, muss sichergestellt sein, dass der:die Patient:in mit seiner:ihrer Zustimmung in eine geeignete Krankenanstalt überstellt wird.

Sie haben das Recht auf Verschwiegenheit

Ihr Gesundheitszustand und Ihre sonstigen persönlichen Umstände müssen geheimgehalten werden. Auf Wunsch wird niemand über Ihren Aufenthalt im Krankenhaus informiert. Mit Ihrer Zustimmung können Angehörige oder Vertrauenspersonen (z. B. Ihr Hausarzt:Hausärztin) über Ihren Gesundheitszustand informiert werden.

Sie haben das Recht auf Kontakt zur Außenwelt

Sie können Besuche empfangen, telefonieren sowie Post erhalten und aufgeben. Gewisse Beschränkungen müssen im Hinblick auf Ihre Genesung und mit Rücksicht auf andere Patient:innen eingehalten werden. Auf Wunsch können Besuche mit Unterstützung des Krankenhauses auch unterbleiben.

Sie haben das Recht auf religiöse und psychologische Betreuung

Sie haben das Recht auf seelsorgerische und/oder psychologische Betreuung. Jede:r Patient:in hat das Recht auf ein würdevolles Sterben im Kreise seiner Bezugs- oder Vertrauenspersonen.

Patientenverfügung

Informationen zur Patientenverfügung erhalten Sie bei der Patientenanwaltschaft. Sofern Sie eine Patientenverfügung erstellt haben, informieren Sie bitte Ihren behandelnde:n Arzt:Ärztin.